Info


Ab Mo. den 08.03.2021 wieder normaler Fahrschulunterricht in Theorie und Praxis. Die Coronabedingungen (Maske ect.) sind zu beachten. Bei Fragen setzen Sie sich mit Ihrem Fahrlehrer(in) in Verbindung.




Wichtige Info zu Klasse A

Im April 2016
Bei Erweiterung oder Austellung eines neuen Führerscheins, steht plötzlich die Klasse A eingetragen, obwohl man nie einen Motorradführerschein besessen hat. Das hat folgenden Hintergrund:
Wer vor 2013 die Klasse B erworben hat. durfte Trikes fahren. Am 19.01.2013 wurden die dreiräderigen Kraftfahrzeuge in den Klassen A, A2, und A1 verlegt.
Dies hat zur Folge das Altbesitzer jetzt ein Entrag in Klasse A haben.
Bitte beachten:
Im Feld 12 steht eine Schlüsselzahl (z.B.: 80), die bedeutet das dreiräderige Kraftfahrzeuge gefahren werden dürfen. Nicht aber Motorräder.
Wer trotzdem ein Kraftfahrzeug der Klasse A, A2 oder A1 führt (soweit nicht vorhanden) begeht die Straftat
"FAHREN OHNE FAHRERLAUBNIS".
Im Zweifelsfall bei der Fahrschule oder beim Strassenverkehrsamt erkundigen.


Warnwestenpflicht ab 01.07.2014
In Personenwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibusse: eine Warnweste


Motorradschutzkleidung



Motorradschutzkleidung für Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A,A1,A2 und AM

Mit Inkraftreten der Zehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 1. Mai 2014 muss der Berwerber bei Prüfungen der Klassen A, A1, A2 und AM geeignete Motorradschutzkleidung, bestehen aus einem passenden Motorradhelm, Motorradhandschuhen, einer eng anliegenden Motorradjacke, einem Rückenprotektor (falls nicht in Motorradjacke intigriert), einer Motorradhose und Motorradstiefeln mit ausreichendem Knöchelschutz tragen. Es dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Hlemtragepflicht besteht.

Quelle: Fahrlehrerverband Westfalen


(C) Barbara Sehring und Hans-Werner Peter